Leistungsbewertung im Fach Italienisch

Die rechtlich verbindlichen Grundsätze der Leistungsbewertung sind im Schulgesetz (§ 48 SchulG) sowie in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sekundarstufe I (§ 6 APO-S I) dargestellt. Demgemäß sind bei der Leistungsbeurteilung von Schülerinnen und Schülern erbrachte Leistungen in den Beurteilungsbereichen „Schriftliche Arbeiten“ und „Sonstige Leistungen im Unterricht“ angemessen – mit gleichem Stellenwert – zu berücksichtigen.

Die Leistungsbewertung insgesamt bezieht sich auf die im Zusammenhang mit dem Unterricht erworbenen Kompetenzen. Im Sinne der Orientierung an Standards sind grundsätzlich alle in Kapitel 3 des Lehrplans ausgewiesenen Bereiche

 

„Kommunikative Kompetenzen“

„Interkulturelle Kompetenzen“

„Verfügbarkeit von sprachlichen Mitteln und sprachliche Korrektheit“

„Methodische Kompetenzen“)

bei der Leistungsfeststellung angemessen zu berücksichtigen.


Dabei hat die produktive mündliche Sprachverwendung der Fremdsprache Italienisch einen besonderen Stellenwert:

Leistungen, die von den Schülerinnen und Schülern in den Bereichen „Sprechen: an Gesprächen teilnehmen“ und „Sprechen: zusammenhängendes Sprechen“ erbracht werden, sollen daher ebenfalls einer regelmäßigen systematischen Überprüfung unterzogen werden.